der Mineralienfreunde Hochrhein-Fricktal e.V. (vom 30.03.2012)
Bezirksgruppe der VFMGI Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 01 |
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Mineralienfreunde Hochrhein-Fricktal e.V. Bezirksgruppe der Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie (VFMG) Der Verein ist der VFMG mit Sitz in Heidelberg angeschlossen. Die VFMG ist ihrerseits in Heidelberg in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 02 |
Der Verein “Mineralienfreunde Hochrhein-Fricktal e.V.“ hat seinen Sitz in Bad Säckingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 03 |
Zweck und Aufgabe des Vereins ist ausschließlich die Pflege der Mineralogie, Petrographie, Geologie und Paläontologie. Er will durch Aussprache, Vorträge, Lehrausflüge und Exkursionen das Wissen um diese Wissenschaften verbreiten, den Mitgliedern vermitteln und eine enge Fühlung zwischen den Vertretern der Wissenschaft und denen des praktischen Lebens herstellen, zu gegenseitiger Anregung und Förderung.
Zu diesem Zweck bemüht sich der Verein um gute und freundschaftliche Verbindungen zu wissenschaftlichen Instituten und anderen, auch ausländischen Sammlergruppen und pflegt diese Verbindungen.
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§ 04a
4b
4c |
Die VFMG ist eine gemeinnützige Gesellschaft im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Den selben Status hat auch der Verein „Mineralienfreunde Hochrhein-Fricktal e.V.“ - Bezirksgruppe der VFMG. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Einnahmen und Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrages. Verwaltungsaufgaben dürfen nur für die Zwecke des Vereins von den gewählten Organen gemacht werden und sind zu belegen.
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§ 05 |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch bei Zahlungsverzug ist Bad Säckingen, soweit nicht auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderer Gerichtsstand gilt.
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II Mitgliedschaft und Kostenbeiträge/ Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder
§ 06
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Der Verein hat
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§ 07a
7b |
Aktives und förderndes Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und beim Vorstand schriftlich den Antrag auf Mitgliedschaft stellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Recht des Einspruchs beim Vorstand und Beirat zu. Minderjährige können mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten Mitglieder des Vereins sein.
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§ 08a
8b
8c
8d
8e (§4) |
Aktive Mitglieder zahlen an den Verein einen Kostenbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes als Jahreskostenbeitrag festgesetzt wird. Dieser jährliche Kostenbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zu bezahlen.
Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag in Höhe des fünffachen Kostenbeitrages der aktiven Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Vereinssatzung an.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss werden keine Rückzahlungen aus den eingezahlten Kostenbeiträgen, Spenden oder Förderbeiträgen erstattet.
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§ 09 |
Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder können um den Verein und seine Zwecke verdiente natürliche Personen ernannt werden. Ein Vorschlagsrecht haben der Vorstand und die Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ist abhängig von der einstimmigen Empfehlung durch den Vorstand und den Beirat, sowie von der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Äußerer Ausdruck der Ehrenmitgliedschaft ist die Befreiung von der Zahlung des Kostenbeitrages.
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III Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 |
Volljährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, sowie ein Wahlvorschlagsrecht. Diese Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
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§ 11a
11b
11c |
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der VFMG und des Vereins zu unterstützen, das Ansehen derselben zu fördern und sich untereinander korrekt zu verhalten. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die Beachtung des Natur- und Umweltschutzes.
Über einen Ausschluss aus den vorgenannten oder sonstigen wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit Zustimmung des Beirates. Dabei ist in beiden Organen je eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Dem Ausgeschlossenen steht binnen eines Monats das Recht des Einspruchs zu, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
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§ 12 |
Zahlungsverzug kann nach einmaliger schriftlicher Mahnung die Streichung als Mitglied zur Folge haben, über die der Vorstand endgültig entscheidet. (Einspruchsfrist siehe § 11c)
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§ 13 |
Nach den vorstehenden Bestimmungen endet die Mitgliedschaft somit durch:
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IV Die Vereinsorgane und ihre Aufgaben
§ 14 |
Die Organe des Vorstandes sind:
zu den gewählten Organen des Vereins gehören außerdem die Kassenprüfer und der Wahlausschuss.
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§ 15a
15b
15c
15d
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Zum geschäftsführenden Vorstand (5) gehören:
4.) der Schriftführer
Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der 1. Vorsitzende, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, in welchen er den Vorsitz führt. Der 1. Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) den Geschäfts- und Tätigkeitsbericht zu geben. Im Falle seiner Verhinderung tritt einer seiner Stellvertreter an seine Stelle.
Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Rechnungswesens (Kasse) des Vereins. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden und hat der Hauptversammlung einen Kassenbericht zu geben.
Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen. Er sorgt für den rechtzeitigen Versand der Einladungen.
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§ 16a
16b |
Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet, dessen Mitgliederzahl sich nach dem jeweiligen Bedürfnis richtet. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden (Bezirksgruppenleiter) oder einem der beiden Stellvertreter des Bezirksgruppenleiters geleitet.
Die Aufgaben des Beirats umfassen die aktive Förderung der Ziele des Vereins durch Beratung des Vorstandes und Mitarbeit an der Verwaltung des Vereins. Der Beirat kann hierzu geeignete Vorschläge unterbreiten, über die in gemeinsamer Sitzung abgestimmt wird. Hierbei gilt die einfache Stimmenmehrheit.
Dem Beirat gehören an:
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§ 17 |
Beisitzer sind Mitglieder der von Vorstand und Beirat berufenen Arbeits- und Projektgruppen, die je nach vorliegendem Bedürfnis gebildet werden. Die Arbeits- und Projektgruppen wählen ihren Vorsitzenden selbst, wonach dieser automatisch Mitglied des Beirates wird. Die Beisitzer haben das Recht, Vorschläge auszuarbeiten, die dann im Vorstand und Beirat zu beraten und zu beschließen sind. Die Vorschläge dürfen nicht im Gegensatz zum Ziel und Zweck der VFMG und des Vereins stehen.
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V Wahlen und Mitgliederversammlungen (Hauptversammlung)
§ 18 |
Eine Hauptversammlung hat mindestens alle zwei Jahre statt zu finden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (Bezirksgruppenleiter) wenigstens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung muss jeweils folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
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§ 19 |
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Die Wahl des Vorstandes hat als geheime Wahl zu erfolgen. Die Beiräte und Beisitzer können auf Mehrheitsbeschluss in offener Wahl (Akklamation) gewählt werden.
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§ 20 |
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und die Beisitzer können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis zur Wahl erklärt haben oder in der Hauptversammlung noch erklären.
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VI Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 21 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden strittige Fragen unter Hinzuziehung des Beirates erörtert und vom Vorstand und Beirat zusammen mit einfacher Mehrheit beschlossen.
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§ 22 |
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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§ 23 |
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder, sowie die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes daran teilnehmen.
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§ 24 |
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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§ 25 |
Über alle (Haupt)Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in das die gefassten Entschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzenden) und vom Protokollführer unterschrieben.
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§ 26 |
Über einen Antrag zur Auflösung des Vereins ist mit Dreiviertel-Mehrheit zu beschließen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Liquidatoren.
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§ 27 |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins....
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§ 28 |
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.03.2012 durch die anwesenden aktiven und volljährigen Mitglieder genehmigt.
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